Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der
Kämpfe Elektronik GmbH, Eisenwerkstraße 10, 16230 Britz

§ 1 Allgemeines

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Kämpfe Elektronik GmbH sind in der jeweils aktuell geltenden Fassung veröffentlicht unter www.kaempfe-elektronik.de.
Die bei Vertragsabschluss geltenden AGB bilden einen integrierenden Bestandteil der vertraglichen Beziehungen zwischen dem Kunden und der Kämpfe Elektronik GmbH. Sie gelten ausschließlich. Etwaige mündliche Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
Entgegenstehende oder von den AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, die Kämpfe Elektronik GmbH stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
Die Kämpfe Elektronik GmbH behält sich die jederzeitige Änderung der AGB vor und veröffentlicht diese auf ihrer Webseite. Der Kunde ist verpflichtet, die AGB regelmäßig zu prüfen, insbesondere vor jedem Auftrag, um rechtzeitig Kenntnis über Änderungen zu erhalten.

§ 2 Vertragsschluss

Die Angebote der Kämpfe Elektronik GmbH sind stets freibleibend. Vorbehalten bleibt, bestätigte Preise zu verändern, falls sich die vom Kunden angegebenen preisbestimmenden technischen Daten gegenüber den bei Vertragsabschluss zugrunde gelegten Daten ändern.

Der Vertrag kommt unter ausschließlicher Geltung der AGB

  • durch die vorbehaltlose Annahme des Angebots der Kämpfe Elektronik GmbH seitens des Kunden,
  • im Falle einer Bestellung des Kunden (Kundenangebot) durch Erklärung der Annahme durch Kämpfe Elektronik GmbH oder
  • durch Verbringung der angebotenen oder bestellten Lieferung oder Leistung durch Kämpfe Elektronik GmbH und deren vorbehaltlose Annahme durch den Kunden

zustande.

§ 3 Informationsbereitstellung

Der Kunde hat alle erforderlichen Daten rechtzeitig, vollständig, richtig, eindeutig und in einem nach Absprache definierten Format zu übermitteln:

  • Stücklisten (BOM) möglichst als Excel-Dateien sowie
  • CAM-Daten als Gerber- und pick-and-place-Daten oder
  • Eagle-Dateien

Einfache Leiterplattenansichten können als PDF übermittelt werden.

Bei Abweichungen zwischen der Stückliste einerseits und pick and place-Daten bzw. Eagle-Dateien andererseits gilt, sofern nichts anderes vereinbart wurde, ausschließlich die Stückliste.

Sofern der Kunde keine anders lautenden Vorgaben macht, haben die durch die Kämpfe Elektronik GmbH eingekauften Leiterplatten folgende Merkmale: kein Positionsdruck, Material FR4, Leiterplattendicke 1,55 mm, Lötstopplack grün und Kupfer in 35 µm.

Sofern der Kunde keine anders lautenden Vorgaben macht, erfolgt die Herstellung von elektronischen Baugruppen nach IPC-A-610 Klasse 2.

Nutzen werden nur vereinzelt, sofern es der Kunde beauftragt.

Freigebliebene, durchkontaktierte Bohrungen (THT-Pads) können beim Lötvorgang mit Lötzinn verschlossen werden. Ein Abkleben dieser Löcher zur Vermeidung des Verschlusses erfolgt nur, sofern es der Kunden beauftragt.

Leiterplatten werden nach dem Löten nur gewaschen, sofern der Kunde es beauftragt.

§ 4 Urheberrecht

Der Kunde garantiert, alleiniger Inhaber aller Rechte an den für ihn zu bearbeitenden Teilen und Layouts zu sein und stellt die Kämpfe Elektronik GmbH von allen Ansprüchen Dritter frei. Die Kämpfe Elektronik GmbH überprüft nicht, ob gelieferte Entwürfe oder Vorlagen gegen Urheberrechte, Warenzeichen oder bei Gericht hinterlegte Gebrauchsmuster verstoßen. Insoweit ist eine Haftung von Kämpfe Elektronik GmbH ausgeschlossen.

§ 5 Lieferfrist, (Teil-)lieferungen und Versicherung

(1) Verbindliche Lieferfristen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. Die Lieferfrist beginnt erst, wenn alle benötigten Bauteile und Leiterplatten sowie alle erforderlichen Kundendaten vollständig vorliegen. Sie gilt als eingehalten, wenn die Kämpfe Elektronik GmbH die Lieferung oder Leistung zu dem bestimmten Termin dem Kunden oder dem Beförderungsunternehmen übergibt. Für Lieferverzögerungen durch die beauftragten Beförderungsunternehmen wird nicht gehaftet.

(2) Kann seitens der Kämpfe Elektronik GmbH nur eine Teillieferung oder -leistung erfolgen, gilt eine vereinbarte Lieferfrist als eingehalten, wenn die Teillieferung oder -leistung innerhalb der Frist dem Beförderungsunternehmen übergeben ist und die Restlieferung oder -leistung unverzüglich nachfolgt. Teillieferungen oder -leistungen sind zulässig, soweit sie den Vertragszweck für den Kunden nicht gefährden und aus objektiver Sicht für den Kunden auch zumutbar sind. Die Porto-/Versand- und Verpackungskosten für die jeweiligen Teillieferungen oder -leistungen trägt der Kunde.

(3) Die Kämpfe Elektronik GmbH ist nicht verpflichtet, für die Versendung der Lieferung oder Leistung eine Versicherung abzuschließen. Sofern eine Versicherung der Lieferung oder Leistung vereinbart wurde, trägt der Kunde hierfür die Kosten.

§ 6 Mehr-/Minderlieferungen

Sofern die Kämpfe Elektronik GmbH die benötigten Leiterplatten für den Kunden fertigen läßt, ist sie berechtigt, die branchenübliche und fertigungsbedingte Überlieferung der nicht benötigten Leiterplatten an den Kunden unbestückt zu liefern und in Rechnung zu stellen, soweit sie die schriftlich vereinbarte Stückzahl um nicht mehr als 10 % überschreitet. Bei Stückzahlen unter 10 ist eine Mehrlieferung von 1 Leiterplatte möglich.
Sofern die Kämpfe Elektronik GmbH die für den Kunden bestellten Leiterplatten in einer branchenüblichen und fertigungsbedingten Unterlieferung erhält, sind nach Absprache mit dem Kunden folgende Optionen möglich:

  • die für die nicht gelieferten Leiterplatten bereits beschafften Bauteile werden mitgeliefert und in
    Rechnung gestellt oder
  • die fehlenden Leiterplatten werden – zu einem dann ggf. anfallenden höheren Preis – nachbestellt.

Sollte der Kämpfe Elektronik GmbH dadurch erneuter Rüstaufwand entstehen, erhöht sich der Bestückungspreis entsprechend der neuen Losgröße.

§ 7 Preisangaben und Fälligkeit

Die in den Angeboten enthaltenen Preise sind in Euro angegeben und verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie der Porto-/Versand- und Verpackungskosten.
Sämtliche Ansprüche und Forderungen der Kämpfe Elektronik GmbH sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung in EUR zuzüglich der gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer fällig.
Nach Ablauf des Fälligkeitsdatum gerät der Kunde automatisch in Zahlungsverzug. Ab Fälligkeit werden Verzugszinsen i. H. v. 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet, ohne dass es einer besonderen Inverzugsetzung bedarf. Ebenso sind sämtliche Mahn- und Inkassokosten zu ersetzen.

§ 8 Unmöglichkeit/Verzug

Der Kämpfe Elektronik GmbH obliegt es, alle vertraglich vereinbarten Leistungen frist- und termingerecht zu erfüllen, sofern nicht ein unvorhersehbares Ereignis vorliegt. Unvorhersehbare Ereignisse sind insbesondere höhere Gewalt, Streiks, behördliche Anordnungen, Störungen des Kommunikationsnetzes sowie Informations- und Produktionsdatenbereitstellungsverzögerungen seitens des Kunden (vgl. § 3 AGB). In solchen Fällen ist der Kämpfe Elektronik GmbH eine angemessene Erfüllungsfrist zu gewähren. Sollte sich jedoch die Aufrechterhaltung der Vertragsbeziehungen für eine der Vertragsparteien als unzumutbare Härte darstellen, so steht beiden Vertragsparteien das Rücktrittsrecht zu. In einem solchen Fall ist ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers gegen die Kämpfe Elektronik GmbH ausgeschlossen.

Wird der Kämpfe Elektronik GmbH die obliegende Lieferung aus einem zu vertretenden Grunde unmöglich, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Kunden auf 10 % des Preises der Lieferung oder Leistung, die wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

Kommt die Kämpfe Elektronik GmbH in Verzug, kann der Kunde – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für die Lieferung oder Leistung verlangen, die wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Weitergehende Entschädigungsansprüche des Kunden sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer an die Kämpfe Elektronik GmbH etwa gesetzten Nachfrist ausgeschlossen. Das Recht des Kunden zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer der Kämpfe Elektronik GmbH gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.

§ 9 Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs, der Beschädigung, einer Verschlechterung der Lieferung oder Leistung geht mit Übergabe der Lieferung oder Leistung an das Beförderungsunternehmen auf den Kunden über. Die Art und Weise der Verpackung und Versendung als auch die Auswahl des Beförderungsunternehmens bleibt der Kämpfe Elektronik GmbH überlassen. Die Kämpfe Elektronik GmbH tritt sämtliche Ansprüche gegen das Beförderungsunternehmen aus dem Beförderungsvertrag an den Kunden ab.

§ 10 Entgegennahme

Lieferungen sind, auch wenn sie erhebliche Mängel aufweisen oder verspätet sind, vom Kunden entgegenzunehmen. Nimmt der Kunde trotz angemessener Fristsetzung die Lieferung nicht oder nicht vollständig ab, ist die Kämpfe Elektronik GmbH berechtigt, durch schriftliche Mitteilung hinsichtlich des nicht abgenommenen Teils vom Vertrag zurückzutreten und von dem Kunden den vollen Nichterfüllungsschadens zu verlangen.
Abruf– oder Rahmenaufträge müssen innerhalb der jeweils vereinbarten Laufzeiten abgenommen werden. Sofern keine gesonderte Laufzeit vereinbart ist, gilt bei Abruf– oder Rahmenaufträgen eine Abnahmeverpflichtung innerhalb von 12 Monaten ab Auftragseingang. Die Kämpfe Elektronik GmbH behält sich vor, nicht abgerufene Liefermengen zum Laufzeitende komplett auszuliefern.

§ 11 Eigentumsvorbehalt/Forderungsabtretung

Sämtliche gelieferten Waren bleiben bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen von der Kämpfe Elektronik GmbH, zuzüglich Zinsen und Rechtsverfolgungskosten gegen den Kunden, Eigentum von Kämpfe Elektronik GmbH. Der Kunde verpflichtet sich, Lieferungen oder Leistungen, die unter Eigentumsvorbehalt der Kämpfe Elektronik GmbH stehen, vom sonstigen Warenbestand getrennt so zu lagern, dass sie jederzeit als von der Kämpfe Elektronik GmbH geliefert identifiziert werden können.
Bei schuldhaftem Verstoß des Kunden gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Kämpfe Elektronik GmbH zur Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts berechtigt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch die Kämpfe Elektronik GmbH liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, die Kämpfe Elektronik GmbH hätte dieses ausdrücklich erklärt.

Im Übrigen gelten die Regelungen der Ergänzungsklausel "Erweiterter Eigentumsvorbehalt" des ZVEI in der Fassung vom November 2005.


Eine ausreichende Versicherung gegen Brand, Diebstahl, Vandalismus und ähnliche Gefahren ist von dem Kunden auf eigene Kosten für die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen der Kämpfe Elektronik GmbH abzuschließen. Jegliche Ansprüche gegen Versicherungen aus solchen Schadenfällen werden hiermit an die Kämpfe Elektronik GmbH abgetreten.
Die Waren dürfen im ordnungsgemäßen Verkehr weiterveräußert und weiterverarbeitet werden.

  • Im Falle der Weiterverarbeitung besteht Einigkeit darüber, dass an den durch die Weiterverarbeitung entstandenen neuen Sachen Miteigentum für Kämpfe Elektronik GmbH entsteht. Der Kämpfe Elektronik GmbH hierbei zustehende Bruchteil des Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des dem Kunden durch die Kämpfe Elektronik GmbH in Rechnung gestellten Preises für die weiterverarbeitete Lieferung zum Wert der neu hergestellten Sache.
  • Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden die durch den Kunden gegen seine Vertragspartner entstehenden Ansprüche bzw. Forderungen mit allen Nebenrechten in Höhe der Forderung der Kämpfe Elektronik GmbH an die Kämpfe Elektronik GmbH abgetreten. Auf Verlangen ist der Kunde verpflichtet, der Kämpfe Elektronik GmbH eine Liste der abgetretenen Forderungen innerhalb von 8 Tagen ab Aufforderung zu übermitteln. Der Kunde hat in diesem Fall den Dritterwerber anzuweisen, insoweit Zahlungen direkt an die Kämpfe Elektronik GmbH zu leisten. Andernfalls zieht der Kunde für die Kämpfe Elektronik GmbH die Forderungen treuhänderisch ein. Der Erlös wird vorrangig zur Erfüllung der Forderungen der Kämpfe Elektronik GmbH verwendet.

Der Kunde darf die gelieferten Waren weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Sollte der Kunde die eidesstattliche Versicherung leisten oder ein Insolvenzverfahren gegen diesen eingeleitet werden, ist er verpflichtet die Kämpfe Elektronik GmbH sofort zu verständigen und alles Notwendige zur Realisierung sämtlicher Rechte und Ansprüche der Kämpfe Elektronik GmbH zu ermöglichen.

§ 12 Mängelrüge

Die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten durch den Kunden setzt voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Dementsprechend ist der Kunde verpflichtet, die Ware nach Erhalt gründlich und vollständig zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich spätestens innerhalb von 8 Tagen ab Erhalt der Lieferung oder Leistung schriftlich anzuzeigen und außerdem eine detaillierte und nachvollziehbare Fehlerbeschreibung zu übersenden. Unwesentliche Mängel an Material, Oberfläche oder Farbe, die durch die Eigenart der Herstellung bedingt sind und die Gebrauchstauglichkeit der Ware nicht beeinflussen, berechtigten nicht zur Reklamation.

Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach Auftauchen schriftlich angezeigt werden. Die Beweislast, dass die Mängel erst im Rahmen der Weiterverarbeitung festgestellt werden konnten, liegt dabei bei dem Kunden. Soweit der Kunde trotz Feststellung eines Mangels die gelieferte Ware auch nur teilweise weiter verarbeitet, entfällt für die Kämpfe Elektronik GmbH die Pflicht zur Reklamationsanerkennung, soweit kein schriftliches Einverständnis mit der Weiterverarbeitung vorliegt. Dies gilt nicht, soweit der behauptete Mangel nicht durch die Weiterverarbeitung entstanden sein könnte. Hierfür ist der Kunde beweispflichtig.

§ 13 Gewährleistung

  • Internetinformationen, Angaben in Prospekten, Werbeschriften etc. sind keine zugesicherten Eigenschaften.
  • Technische Änderungen und Verbesserungen bleiben der Kämpfe Elektronik GmbH vorbehalten.
  • Für Fehler aufgrund von Produktionsdaten und Aufträgen, die unvollständig, falsch, zweideutig, doppelt oder in versteckter Form (z. B. gleiche Teilenummer mit verschiedenen Produktionsdaten) übermittelt werden, übernimmt die Kämpfe GmbH keine Gewährleistung.
  • soweit der Kunde Muster begutachtet und freigibt, ist die Kämpfe Elektronik GmbH von jeder Haftung für nicht vom Kunden beanstandete Fehler entbunden.
  • Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang durch Weiterbearbeitung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung, unsachgemäße Änderungen, Fehlersuche oder Schäden an weiteren Modulen oder Geräten entstanden sind.
  • Gewährleistung wird nur für zurückgesendete Ware übernommen. Gewährleistungsansprüche des Kunden sind nach Wahl der Kämpfe Elektronik GmbH auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache beschränkt, wobei sich Kämpfe Elektronik GmbH zwei Nachbesserungs- bzw. Nachlieferungsversuche vorbehält. Wird der Kämpfe Elektronik GmbH keine angemessene Zeit und Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gewährt, ist sie insoweit von der Gewährleistung befreit.
  • Sollten die Nachbesserungs- bzw. Nachlieferungsversuche fehlschlagen, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
  • Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere wegen Mangelfolgeschäden, sind grundsätzlich sowohl gegenüber der Kämpfe Elektronik GmbH als auch gegenüber deren Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfin ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässig Handeln vorliegt.

§ 14 Haftungsumfang

Soweit die Kämpfe Elektronik GmbH und ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen entsprechend § 13 AGB bzw. nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften haften, bestimmt sich der Haftungsumfang wie folgt:
a) Die Haftung für Personenschäden richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
b) Die Haftung für Sachschäden richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
c) Die Haftung für Vermögensschäden ist ausgeschlossen.
Der Haftungsausschluss unter c) gilt nicht, sofern aufgrund gesetzlicher Vorschriften bei Schäden zwingend gehaftet wird.
Im Falle der Produzentenhaftung wird die Haftungssumme auf den Auftragswert begrenzt.
Im Verhältnis zu Dritten, insbesondere zum Endverbraucher ist der Kunde Hersteller mit ausschließlicher Produktverantwortlichkeit. Soweit nach gesetzlichen Vorschriften eine Haftung der Kämpfe Elektronik GmbH für erbrachte Lieferungen oder Leistungen in Betracht kommen kann, stellt der Kunde Kämpfe Elektronik GmbH hierdurch von allen diesbezüglichen Verpflichtungen vollständig frei.

§ 15 Gewährleistungsfrist / Verjährung

Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Rechnungsstellung. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz – mit Ausnahme derjenigen aus unerlaubter Handlung sowie wegen arglistiger Täuschung – verjähren spätestens nach einem Jahr von dem Zeitpunkt an, indem der Ersatzberechtigte von dem Schaden oder den Umständen, aus denen sich seine Anspruchsberechtigung ergibt erfährt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 3 Jahren von dem schädigenden Ereignis an.

§ 16 Bonitätsprüfung

Die Kämpfe Elektronik GmbH ist berechtigt, die Bonität des Kunden zu prüfen. Bereits gewährte Zahlungsziele werden hinfällig und alle Ansprüche der Kämpfe Elektronik GmbH sofort fällig, wenn von dem Kunden Insolvenz oder Vergleich angemeldet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens beantragt wird. Die Kämpfe Elektronik GmbH ist in diesen Fällen auch berechtigt, bereits gelieferte Ware sicherungshalber zurückzuholen.

§ 17 Zurückbehaltungsrecht/Aufrechnungsverbot

Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ist ausgeschlossen. Der Kunde kann Zahlungen nur in dem Umfang zurückhalten, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht und auch nur dann, wenn über die Berechtigung der geltend gemachten Mängelrüge Einigkeit besteht. Die Kämpfe Elektronik GmbH ist berechtigt, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes durch Sicherheitsleistungen – auch durch Bürgschaft – abzuwenden.
Die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

§ 18 Schadensersatz

Sofern der Kunde mit der Erfüllung des mit Kämpfe Elektronik GmbH abgeschlossenen Vertrages in Verzug gerät, wozu auch die Lieferung der für die Vertragserfüllung durch die Kämpfe Elektronik GmbH erforderlichen Produktionsdaten und/oder -materialien gehört, oder der Kunde die Vertragserfüllung verweigert, ist die Kämpfe Elektronik GmbH nach erfolglosem Setzen einer Frist von 21 Tagen mit der Aufforderung zur Vertragserfüllung berechtigt, nach ihrer Wahl den vollen Nichterfüllungsschaden zu verlangen oder gegen den Kunden als pauschalen Schadensersatz 85 % des Nettovertragspreises geltend zu machen.

§ 19 Datensicherheit und –übertragungen

Die Kämpfe Elektronik GmbH ist von einer Aufbewahrungspflicht sämtlicher Daten freigestellt, allein der Kunde ist für die Datensicherung verantwortlich.
Die Kämpfe Elektronik GmbH weist gemäß § 33 BDSG darauf hin, dass personenbezogene Daten im Rahmen der Vertragsdurchführung gespeichert werden.

§ 20 Gerichtsstandsvereinbarung

Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, wird für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrage oder im Zusammenhang mit dem Vertrage ergeben, Eberswalde als Gerichtsstandort vereinbart. Der Kämpfe Elektronik GmbH steht es offen, Ansprüche bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftragsgebers geltend zu machen. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand bleibt hiervon unberührt.

§ 21 Anwendbares Vertragsrecht

Auf den vorliegenden Vertrag ist nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar. Somit gelten in erster Linie die AGB der Kämpfe Elektronik GmbH, sodann die gesetzlichen Bestimmungen des Handelsgesetzbuches bzw. des Bürgerlichen Gesetzbuches unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

§ 22 Salvatorische Klausel

Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, oder durch einen später eintretenden Umstand ihre Wirksamkeit verlieren sollten, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.

Stand: 1. August 2016